Rückwirkende Online-Krankschreibung – was ist erlaubt?

Immer mehr Telemedizin-Anbieter werben mit einer rückwirkenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)
Doch wie weit darf ein Arzt oder eine Ärztin im Nachhinein krankschreiben?

Und gelten diese digitalen Atteste tatsächlich gegenüber Arbeitgebern und Krankenkassen?
Dieser Artikel erklärt die aktuelle Rechtslage 2025 – mit Praxisbezug und klaren Grenzen.

1. Was bedeutet „rückwirkend“?

Eine Krankschreibung gilt als rückwirkend, wenn sie für einen Zeitraum ausgestellt wird,
der bereits vor der ärztlichen Feststellung liegt – etwa wenn jemand am Montag krank war,
den Arzt aber erst am Mittwoch kontaktiert.
Solche Fälle sind nicht grundsätzlich verboten, aber streng reglementiert.

2. Rechtliche Grundlage (§ 5 Abs. 3 EFZG)

Nach § 5 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) darf eine Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise rückwirkend bescheinigt werden.
Voraussetzung ist, dass der Arzt aufgrund seiner Befunderhebung mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, dass die Erkrankung bereits an den vorangegangenen Tagen bestand.

Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) konkretisiert das:
Eine Rückdatierung ist höchstens bis zu drei Kalendertage zulässig – und auch nur dann,
wenn die Krankheitsdauer medizinisch plausibel nachvollziehbar ist.

3. Rückwirkende AU in der Telemedizin

Bei der Online-Krankschreibung wird diese Regel besonders streng ausgelegt.
Da Ärztinnen und Ärzte keine körperliche Untersuchung durchführen,
müssen sie sich vollständig auf die Eigenangaben des Patienten stützen.
Eine Rückdatierung ist hier nur vertretbar, wenn der Verlauf eindeutig erkennbar ist,
z. B. bei einer dokumentierten Virusinfektion oder ärztlich bestätigten Verlaufssymptomen.

Seriöse Telemedizin-Plattformen weisen daher ausdrücklich darauf hin,
dass eine rückwirkende Krankschreibung über drei Tage hinaus unzulässig ist.
Anbieter, die längere Zeiträume versprechen, verstoßen gegen geltende ärztliche Richtlinien.

4. Anerkennung durch Arbeitgeber & Krankenkassen

Rückwirkende Online-AUs werden von Krankenkassen und Arbeitgebern nur dann akzeptiert,
wenn sie formell ordnungsgemäß ausgestellt wurden:

  • durch eine approbierte Ärztin oder einen Arzt mit Zulassung in Deutschland,
  • über einen registrierten Telemedizin-Dienst,
  • unter Angabe des tatsächlichen Ausstellungsdatums.

Wird eine AU unzulässig zurückdatiert, kann die Beweiskraft entfallen.
Arbeitgeber dürfen in diesem Fall Nachweise anfordern oder die Entgeltfortzahlung vorläufig zurückhalten.

5. Risiken & Fehlerquellen

  • Rückdatierung über drei Tage hinaus → nicht anerkennungsfähig.
  • Fehlende ärztliche Dokumentation → Verlust der Beweiskraft.
  • Ausländische Anbieter ohne deutsche Approbation → rechtlich unwirksam.
  • Fehlerhafte eAU-Übermittlung → Arbeitgeber erhält keine Daten.

6. Empfehlung für Arbeitnehmer

Eine rückwirkende Online-Krankschreibung sollte die Ausnahme bleiben.
Wer krank ist, sollte den Telemedizin-Kontakt am ersten Krankheitstag herstellen,
um spätere Diskussionen mit Arbeitgeber oder Krankenkasse zu vermeiden.
Bei Unsicherheiten hilft ein kurzer Anruf beim Anbieter oder der Kasse,
ob eine Rückdatierung im Einzelfall zulässig ist.

7. Häufige Fragen

Wie viele Tage darf eine Online-Krankschreibung rückwirkend sein?

Maximal drei Kalendertage – laut § 5 Abs. 3 EFZG und § 4 Abs. 7 AU-RL.
Längere Zeiträume sind unzulässig und können die Anerkennung gefährden.
Mehr zum Ablauf findest du im Artikel zum Ablauf.

Darf ein Online-Arzt rückwirkend krankschreiben, ohne Video?

Nur wenn die Befundlage eindeutig ist. Ohne persönliche oder Video-Anamnese
ist eine Rückdatierung nicht statthaft.
Siehe auch telefonische Krankschreibung.

Wird eine rückwirkende eAU vom Arbeitgeber akzeptiert?

Ja, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist und über einen zugelassenen Arzt erfolgt.
Bei Zweifeln dürfen Nachweise verlangt werden.
Weitere Informationen in den rechtlichen Grundlagen.

INHALT