Online-Attest fürs Kind: Wann digitale Schul- oder Sportbefreiungen rechtlich zulässig sind
Eltern stehen häufig vor der Frage, ob sie bei Erkrankung ihres Kindes ein
Online-Attest einreichen dürfen – etwa für Schule, Kita oder Sportverein.
Der folgende Beitrag erklärt den rechtlichen Rahmen, die Grenzen telemedizinischer Beurteilung
und worauf Eltern achten sollten, um Missverständnisse zu vermeiden.
Online-Atteste für Kinder sind möglich – aber streng geregelt.
Nach § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä)
ist eine ausschließliche Fernbehandlung erlaubt, wenn sie „ärztlich vertretbar“ ist
und die erforderliche Sorgfalt gewahrt bleibt.
Das gilt auch bei Minderjährigen – allerdings nur, wenn
die Sorgeberechtigten ausdrücklich einwilligen
(§ 1626 BGB) und die ärztliche Anamnese eine Beurteilung ohne körperliche Untersuchung zulässt.
1. Rechtliche Grundlage
Die Ausstellung eines ärztlichen Attests für Minderjährige unterliegt denselben Maßstäben
wie bei Erwachsenen. Ärztinnen und Ärzte müssen prüfen, ob die Diagnose
im Rahmen einer Fernbehandlung fachlich vertretbar ist
(§ 4 Abs. 5 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie – AU-RL).
Ohne persönliche, telefonische oder video-basierte Befragung ist die Bescheinigung unzulässig.
Die ärztliche Schweigepflicht (§ 9 MBO-Ä) und die
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelten uneingeschränkt –
auch bei Online-Anbietern. Eltern sollten deshalb nur Dienste nutzen,
die Daten verschlüsselt übermitteln und keine Informationen an Dritte weitergeben.
2. Voraussetzungen für ein zulässiges Online-Attest
- Einwilligung der Sorgeberechtigten (nachweisbar dokumentiert)
- Eindeutige Identifizierung von Eltern und Kind
- Anamnese durch eine approbierte Ärztin oder einen Arzt per Video oder Telefon
- Medizinisch vertretbare Situation (keine akuten oder schweren Symptome)
- Gesicherte digitale Signatur oder ärztlicher Stempel im Attest
Automatisiert ausgestellte oder lediglich algorithmisch geprüfte Atteste erfüllen
diese Voraussetzungen nicht und besitzen keine Beweiskraft.
Telemedizinische Portale dürfen kein Ersatz für eine kinderärztliche Untersuchung sein.
3. Anerkennung durch Schule und Sportverein
Schulen und Vereine entscheiden nach Landesrecht und interner Verwaltungsvorschrift,
ob sie digitale Atteste akzeptieren.
Ein rechtmäßig ausgestelltes ärztliches Attest – unabhängig von der Form –
ist grundsätzlich als Nachweis einer Erkrankung zulässig.
Einige Einrichtungen verlangen jedoch zusätzlich das Original oder eine Papierkopie.
Ein Ausdruck des PDF-Attests genügt in der Regel.
Bei mehrtägiger Abwesenheit oder wiederholten Erkrankungen kann die Schule
ein persönliches Attest eines Kinderarztes verlangen.
Eltern sollten die jeweiligen Schulrichtlinien beachten oder beim Sekretariat nachfragen.
4. Ablauf bei seriösen Telemedizin-Anbietern
Seriöse Plattformen halten sich an die Berufsordnung und dokumentieren den gesamten Ablauf:
- Online-Anamnese durch Eltern ausfüllen
- ärztliche Prüfung der Angaben, ggf. Rückruf oder Videokontakt
- ärztliche Entscheidung über Ausstellung eines Attests
- digitale Bereitstellung als PDF mit Signatur
Beispiele für Anbieter, die mit zugelassenen Ärztinnen und Ärzten arbeiten, sind
TeleClinic, ZAVA und DrAnsay.com.
Die Verantwortung für Diagnose und Ausstellung liegt ausschließlich bei der Ärztin oder dem Arzt.
5. Kosten und Kostenerstattung
Die Gebühren liegen in der Regel zwischen 9 € und 19 €.
Da es sich um eine private Leistung handelt, übernehmen gesetzliche Krankenkassen die Kosten nicht.
Private Kranken- oder Zusatzversicherungen erstatten sie teilweise.
Mehr dazu im Beitrag „Was kostet eine Online-Krankschreibung?“.
6. Fazit und Empfehlung
Ein Online-Attest fürs Kind ist rechtlich zulässig,
sofern ein approbierter Arzt die Angaben der Eltern persönlich überprüft
und die Erkrankung ohne Präsenzuntersuchung zuverlässig eingeschätzt werden kann.
Eltern sollten ausschließlich Anbieter wählen, die eine
ärztliche Rücksprache ermöglichen und DSGVO-konform arbeiten.
Empfehlung: Bei Unsicherheit oder wiederkehrenden Symptomen
sollte immer der behandelnde Kinderarzt vor Ort eingeschaltet werden.
Online-Atteste eignen sich nur für kurzfristige Nachweise
bei leichten, klar abgrenzbaren Erkrankungen.
Häufige Fragen zum Online-Attest für Kinder
Rechtlich geprüft, sachlich erklärt – für Eltern und Schulen.
Ist ein Online-Attest für Kinder überhaupt zulässig?
Ja. Nach § 7 Abs. 4 MBO-Ä ist eine Fernbehandlung erlaubt,
wenn sie ärztlich vertretbar ist und die Eltern eingewilligt haben.
Das Attest muss von einer approbierten Ärztin oder einem Arzt ausgestellt werden.
Was prüfen Ärzte vor Ausstellung eines Online-Attests?
Sie beurteilen, ob die Symptome ohne Untersuchung zuverlässig einzuschätzen sind.
Nur dann darf das Attest online ausgestellt werden.
Bei Zweifeln erfolgt eine Video- oder Telefonsprechstunde.
Erkennt die Schule ein digitales Attest an?
Ja, sofern es die ärztlichen Mindestangaben (Name, Zeitraum, Bestätigung) enthält.
Manche Schulen fordern zusätzlich einen Ausdruck oder das Original.
Müssen beide Eltern zustimmen?
Die Einwilligung eines Sorgeberechtigten genügt,
solange keine entgegenstehenden Regelungen zur elterlichen Sorge bestehen (§ 1626 BGB).
Wann ist eine Präsenzuntersuchung Pflicht?
Bei Fieber, Ausschlag, Schmerzen oder länger anhaltenden Beschwerden.
Online-Atteste sind nur bei leichten, klar erkennbaren Erkrankungen zulässig.
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