Online-AU-Bescheinigung: Ist eine digitale Krankschreibung rechtsgültig?

Immer mehr Telemedizin-Plattformen ermöglichen die Beantragung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne persönlichen Praxisbesuch.
Doch wie rechtskräftig sind solche ärztlichen Atteste, und müssen Arbeitgeber sie akzeptieren?
Dieser Beitrag erklärt den aktuellen rechtlichen Stand – praxisnah, fundiert und auf Grundlage der geltenden Richtlinien und Rechtsprechung.

Ja, eine Online-Krankschreibung ist in Deutschland rechtlich gültig.

Voraussetzung ist, dass sie von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt
gemäß der ärztlichen Berufsordnung und der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL)
ausgestellt wird. Entscheidend ist ein tatsächlicher ärztlicher Kontakt
per Video- oder Telefonsprechstunde; reine Selbstauskünfte ohne ärztliche Prüfung
sind nicht zulässig.

Hinweis: Du willst wissen, ob eine Krankschreibung auch ohne Video gültig sein kann?
Dann lies den vollständigen Leitfaden zur Online-Krankschreibung ohne Video.

1. Rechtsgrundlage und Voraussetzungen

Nach § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gilt:
„Eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darf nur nach persönlicher, telefonischer oder video-basierter ärztlicher Befragung erfolgen.“
Eine reine Selbstauskunft oder textbasierte Online-Anamnese ohne ärztliche Rücksprache genügt diesem Standard nicht.

Die ärztliche Feststellung ist ein höchstpersönlicher Vorgang,
der die individuelle Beurteilung des Gesundheitszustands voraussetzt.
Portale, die ausschließlich Fragebögen auswerten, bewegen sich daher in einer rechtlichen Grauzone.

2. Elektronische Übermittlung und Transparenzproblem

Bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird die ärztliche Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit direkt von der Arztpraxis an die
Krankenkasse übermittelt. Der Arbeitgeber ruft die Daten dort digital ab.
Im Datensatz enthalten sind:

  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit,
  • Datum der ärztlichen Feststellung,
  • Name und Geburtsdatum der versicherten Person.

Eindeutige Praxiszuordnung

Jede ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – ob digital oder klassisch – muss eine klar zuordenbare Arztpraxis ausweisen.
Dazu gehören Name der Ärztin oder des Arztes, Praxisadresse und Erreichbarkeit.
Diese Angaben sind gesetzlich vorgeschrieben und sorgen dafür, dass die AU eindeutig einer realen ärztlichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
Das gilt für Telemedizin genauso wie für jede andere Arztpraxis.

Nicht übermittelt werden bei der eAU die Diagnose oder die Praxisdaten.
Der Arbeitgeber sieht in der digitalen Abrufmaske ausschließlich Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit.

Auf der ausgehändigten Bescheinigung (PDF, Ausdruck, Foto) sind
Arztname und Praxisadresse jedoch wie bei jeder AU klar erkennbar.
Das ist rechtlich vorgeschrieben und sorgt für eindeutige Zuordnung.

Ein Transparenzproblem entsteht nur, wenn Praxisdaten fehlen oder nicht eindeutig sind –
nicht durch die Nutzung telemedizinischer Anbieter an sich.
Die digitale Übermittlung bleibt dadurch uneingeschränkt gültig.

Ärztliche Bescheinigungen müssen immer eine eindeutig identifizierbare Praxis und eine approbierte Ärztin oder einen approbierten Arzt ausweisen.
Ärztekammern weisen gelegentlich darauf hin, dass vereinzelt Bescheinigungen im Umlauf sind, bei denen diese Zuordnung nicht eindeutig ist.
Das betrifft nicht die Telemedizin an sich, sondern einzelne fehlerhafte Dokumente.
Seriöse Anbieter arbeiten ausschließlich mit approbierten, klar zuordenbaren Ärztinnen und Ärzten.

3. Müssen Arbeitgeber Online-AUs akzeptieren?

Eine Online-Krankschreibung ist rechtlich gültig und grundsätzlich anzuerkennen,
solange sie ärztlich korrekt ausgestellt wurde.
Arbeitnehmer müssen ihre gesetzlichen Meldepflichten
dennoch einhalten, um ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht zu gefährden.

Arbeitgeber dürfen jedoch die Beweiskraft der AU bestreiten,
wenn objektive Umstände berechtigte Zweifel begründen – etwa:

  • kein nachweisbarer Arzt-Patienten-Kontakt,
  • auffällig viele oder kurzfristige digitale Krankmeldungen,
  • ungewöhnliche Dauer oder zeitliche Auffälligkeiten (z. B. ausschließlich Montag bis Freitag).

4. Handlungsmöglichkeiten bei Zweifeln

Bestehen berechtigte Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit einer Online-AU,
kann der Arbeitgeber folgende Schritte ergreifen:

  • Gespräch mit dem Arbeitnehmer: zur Klärung der Umstände und gegebenenfalls Vorlage weiterer Nachweise.
  • Betriebsarzt hinzuziehen: eine betriebsärztliche Untersuchung kann zur Überprüfung angeordnet werden.
  • Lohnfortzahlung prüfen: bei erheblichen Zweifeln darf diese vorläufig zurückgehalten werden.

Arbeitgeber sollten dabei stets verhältnismäßig handeln und den Datenschutz wahren.
Die bloße Nutzung eines Online-Portals rechtfertigt noch keine arbeitsrechtliche Sanktion.

5. Aktuelle Rechtsprechung

Das Landgericht München I hat am 2. Juni 2025
(Az. 4 HK O 11377/24) entschieden, dass eine
ausschließlich schriftlich durchgeführte Anamnese ohne persönlichen oder
video-basierten Kontakt nicht dem fachlichen Standard genügt.
Eine so erstellte ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit könne daher ihre Beweiskraft verlieren.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Es bleibt abzuwarten, ob eine Berufung beim Oberlandesgericht diese Sichtweise bestätigt oder einschränkt.
Das Urteil betrifft ausschließlich die Beweiskraft im arbeitsrechtlichen Kontext,
nicht die grundsätzliche Zulässigkeit telemedizinischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Es verdeutlicht jedoch den Trend zur qualitätsgesicherten Telemedizin:
Nur echte ärztliche Interaktion gewährleistet Rechts- und Vertrauenssicherheit.

6. Fazit und Empfehlung

Elektronische Krankmeldungen sind ein legitimer Bestandteil moderner Arbeitsprozesse.
Sie sind rechtlich zulässig, sofern sie nach ärztlichen Standards erfolgen.
Arbeitnehmer sollten darauf achten, nur Anbieter zu wählen,
die Video- oder Telefonsprechstunden anbieten.
Arbeitgeber wiederum sollten bei Zweifeln kommunikativ statt konfrontativ handeln
und auf Transparenz setzen.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) vereinfacht Verwaltungswege,
ersetzt aber nicht die Sorgfaltspflicht aller Beteiligten.
online-krankschreibung.com informiert neutral über den rechtlichen Rahmen
und verweist ausschließlich auf ärztlich geprüfte Anbieter.

Häufige Fragen zur Rechtssicherheit

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Ist eine Online-Krankschreibung in Deutschland rechtlich gültig?

Ja – wenn sie von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt über einen zugelassenen Telemedizin-Anbieter ausgestellt wird
und die ärztliche Berufsordnung eingehalten wird. Die elektronische AU wird elektronisch an die Krankenkasse übermittelt, der Arbeitgeber ruft sie dort ab.
Lies mehr über den Ablauf der Online-Krankschreibung.

Wer darf eine digitale Krankschreibung ausstellen?

Nur in Deutschland zugelassene, approbierte Ärztinnen und Ärzte. Sie müssen nach § 7 Abs. 4 MBO-Ä handeln und prüfen, ob eine Fernbehandlung medizinisch vertretbar ist.
Alle seriösen Telemedizin-Anbieter arbeiten ausschließlich mit solchen Ärztinnen und Ärzten zusammen.

Wie wird sichergestellt, dass die ärztliche Prüfung korrekt erfolgt?

Vor Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung prüfen Ärztinnen und Ärzte alle übermittelten Angaben sorgfältig.
Nur wenn die Befundlage eindeutig ist, erfolgt die Ausstellung.
Bei Unklarheiten kann eine Rücksprache per Video oder Telefon stattfinden.

Wird die digitale AU von allen Krankenkassen anerkannt?

Ja. Die elektronische Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung (eAU) ist bundesweit im Kassensystem etabliert und wird von allen gesetzlichen Krankenkassen akzeptiert.
Arbeitgeber rufen sie direkt bei der jeweiligen Krankenkasse ab.
Nähere Informationen findest du unter Pflichten für Arbeitnehmer.

Wie steht es um Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht?

Seriöse Telemedizin-Plattformen erfüllen alle Anforderungen der DSGVO.
Die Kommunikation erfolgt ausschließlich über verschlüsselte Verbindungen.
Ärztliche Schweigepflicht und Datensicherheit bleiben vollständig gewahrt.
Mehr Details im Datenschutzbereich.


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