Was kostet eine Online-Krankschreibung – und wer übernimmt die Kosten?
Die Online-Krankschreibung hat sich als bequene Alternative zum Praxisbesuch etabliert.
Ärztliche Bescheinigungen lassen sich inzwischen vollständig digital beantragen –
rechtlich gültig, aber in der Regel nicht kostenfrei.
Viele Patientinnen und Patienten fragen sich: Wer trägt die Kosten, und wann zahlt die Krankenkasse?
Dieser Beitrag erklärt die Preisstruktur, die rechtlichen Grundlagen und den aktuellen Stand der Erstattungspraxis in Deutschland.
1. Warum Online-Krankschreibungen kostenpflichtig sind
Plattformen wie Docto24 oder DrAnsay arbeiten außerhalb der
vertragsärztlichen Regelversorgung.
Sie dürfen keine Leistungen über die elektronische Gesundheitskarte abrechnen,
weil sie keine KV-Zulassung haben.
Deshalb gelten Online-AUs hier als Privatleistung im Sinne von § 12 SGB V („wirtschaftlich, zweckmäßig, ausreichend“).
Das bedeutet: Die Kosten trägt die Patientin oder der Patient selbst.
Ärztinnen und Ärzte dürfen dafür nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen.
Typisch sind GOÄ-Ziffern 1, 3 und 70 für Anamnese, Beratung und Ausstellung.
2. Kosten im Überblick: Docto24 & DrAnsay
| Anbieter | Preis (Stand 2025) | Leistungsumfang |
|---|---|---|
| Docto24 | ab 24,90 € | Digitale AU nach kurzer Anamnese und ärztlicher Prüfung per Chat oder Video |
| DrAnsay | 19 € (mit Gespräch) / 29 € (ohne) | Medizinische Bewertung und Ausstellung durch approbierte Ärzt:innen |
Beide Portale bieten rechtlich gültige Krankschreibungen an, die vom Arbeitgeber akzeptiert werden,
sofern ein tatsächlicher ärztlicher Kontakt stattgefunden hat.
Die Kosten fallen pro Ausstellung an; Folgebescheinigungen sind separat zu bezahlen.
3. Zahlt die Krankenkasse?
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen nur Online-Krankschreibungen,
wenn sie über eigene Vertragspartner erfolgen, die an die Telematikinfrastruktur der GKV angebunden sind
(z. B. TeleClinic, sprechstunde.online).
Externe Anbieter wie Docto24 oder DrAnsay können keine Abrechnung über die eGK vornehmen.
Privatversicherte erhalten in der Regel eine Erstattung nach GOÄ,
da die ärztliche Leistung formell abrechnungsfähig ist.
Wer gesetzlich versichert ist, muss die Kosten vollständig selbst tragen –
vergleichbar mit einer privaten Videosprechstunde.
4. Gesetzliche Grundlage (§ 12 SGB V und § 7 MBO-Ä)
Nach § 12 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Leistungen,
die „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sind.
Eine Online-Krankschreibung über private Telemedizinanbieter fällt nicht unter diese Pflichtleistung.
Gleichzeitig erlaubt § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung (MBO-Ä)
Fernbehandlungen, wenn sie ärztlich vertretbar sind und die Sorgfaltspflichten eingehalten werden.
Wird diese Voraussetzung erfüllt, ist die Krankschreibung rechtlich wirksam –
unabhängig davon, ob sie privat oder über die Kasse abgerechnet wurde.
5. Praktische Beispiele aus der Versorgung
In der Praxis entstehen die meisten Online-AUs bei leichten, kurzfristigen Erkrankungen
wie Erkältungen oder Magen-Darm-Infekten.
Der Patient beantwortet einen medizinischen Fragebogen,
ein Arzt prüft die Angaben und stellt bei eindeutiger Befundlage
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.
Bei Unklarheiten erfolgt ein Rückruf oder eine Videokonsultation.
Ärztinnen und Ärzte dokumentieren den Kontakt vollständig,
und die AU wird digital signiert.
Anschließend übermittelt das System die eAU automatisch an die Krankenkasse,
der Arbeitgeber ruft sie dort elektronisch ab.
Wichtig:
Nur Bescheinigungen mit tatsächlichem Arztkontakt (§ 7 MBO-Ä)
besitzen volle Beweiskraft im Arbeitsrecht.
Reine Fragebogenlösungen ohne ärztliche Interaktion gelten als nicht beweissicher.
6. Gerichtsurteil: Keine Erstattung ohne Arztkontakt
Das Landgericht München I stellte am 2. Juni 2025
(Az. 4 HK O 11377/24) klar, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,
die ausschließlich durch automatisierte Selbstauskunft erstellt wurde,
nicht den ärztlichen Standards entspricht.
Ihre Beweiskraft im Arbeitsverhältnis sei dadurch eingeschränkt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig,
unterstreicht jedoch den rechtlichen Grundsatz:
Nur ärztlich geprüfte digitale Krankschreibungen sind vertrauenswürdig – und damit auch erstattungsfähig im privaten Bereich.
7. Fazit
Eine Online-Krankschreibung ist medizinisch zulässig, aber keine Kassenleistung.
Docto24 und DrAnsay arbeiten auf privater Basis; die Kosten liegen im Schnitt zwischen ca 20 € und 30 €.
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen diese Beträge derzeit nicht.
Für Privatversicherte ist eine Rückerstattung möglich, wenn die Leistung nach GOÄ abgerechnet wird.
Rechtlich entscheidend ist immer: echter Arztkontakt statt Fragebogen-Automatismus.
Wer sicher gehen will, nutzt Plattformen mit ärztlicher Prüfung und klaren Datenschutzrichtlinien.
Die Video- oder Telefon-Sprechstunde bietet hier die höchste Rechtssicherheit.
Häufige Fragen zu Kosten & Erstattung
Rechtlich geprüft, neutral erklärt – mit Fokus auf Transparenz.
Übernimmt meine Krankenkasse eine Online-Krankschreibung?
Nein, gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten derzeit nur bei eigenen Telemedizin-Vertragspartnern.
Bei Anbietern wie Docto24 oder DrAnsay handelt es sich um Privatleistungen.
Wie viel kostet eine digitale AU?
Je nach Anbieter zwischen 15 € und 30 €. Der Preis deckt ärztliche Prüfung, Dokumentation und Ausstellung der Bescheinigung ab.
Kann ich die Rechnung einreichen?
Privatversicherte ja – nach GOÄ. Gesetzlich Versicherte tragen die Kosten selbst, da keine Abrechnung über die eGK möglich ist.
Ist eine privat bezahlte Krankschreibung gültig?
Ja. Solange sie von einer approbierten Ärztin oder einem Arzt nach § 7 Abs. 4 MBO-Ä ausgestellt wird,
ist sie rechtlich gleichwertig mit einer Praxis-AU.
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